§ 19 UmweltKG

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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