§ 5 UmweltKG

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.

(3) Das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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