Gesamte Rechtsvorschrift UmweltKG

Umweltkontrollgesetz

UmweltKG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

I. Abschnitt - Umweltkontrolle

§ 1 UmweltKG


(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

a)

den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und laufend zu erheben,

b)

im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Umweltpolitik zu bewerten sowie

c)

die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen.

(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

a)

wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten - erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle - zugänglich sind, oder

b)

sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des Bundesheeres zuzuziehen.

(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

§ 2 UmweltKG


(1) Jene bei der Umweltkontrolle gemäß § 1 bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen, die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfordern oder die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, im Bereich der Landesverwaltung dem zuständigen Amt der Landesregierung sowie im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(2) Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Abs. 1 aufgezeigten Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 3 UmweltKG


(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

§ 4 UmweltKG


Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

II. Abschnitt - Umweltbundesamt GmbH

§ 5 UmweltKG


(1) Die bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.

(3) Das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen sinngemäß anzuwenden.

§ 6 UmweltKG


(1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamt

a)

die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen; bei Aufträgen von ausgegliederten Einheiten des Bundes ist von diesen die Zustimmung des zuständigen Eigentümervertreters einzuholen,

b)

die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben durchzuführen,

c)

das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,

d)

soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen.

(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben:

1.

Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung „Umweltschutz” gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984;

2.

fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU), unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

3.

fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umweltbezogener Richtlinien oder Verordnungen der EU;

4.

fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungsentwürfen, sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;

5.

Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

6.

Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;

7.

Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienübergreifenden Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit;

8.

Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;

9.

Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Art. 16 der Richtlinie 96/61/EG;

10.

Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG, Führung einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 13 der Richtlinie 88/609/EWG;

11.

Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungsgrenzen;

12.

Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung der Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995, sowie für UNEP-Infoterra;

13.

Koordinierung der nationalen Qualitätssicherungsprogramme zur Überwachung der Luftgüte gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/62/EG;

14.

Erarbeitung und Bereitstellung von Daten in einer Form, die die Verknüpfung der Beschreibung von Umweltwirkungen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht;

15.

Erstellung fachlicher Grundlagen zur Erfüllung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, einschließlich seiner Protokolle sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, und des Kyoto-Protokolles einschließlich der Erstellung von Emissionsbilanzen und der Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen, Mitwirkung an der Erstellung der nationalen Klimaberichte;

16.

Vertretung von Arbeitsergebnissen in nationalen und internationalen Expertengruppen, Mitwirkung an der Ausarbeitung und Verhandlung von internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, einschließlich Strahlenschutz und Gentechnik;

17.

Fachliche Unterstützung bei der Erstellung und der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von umweltrelevanten gemeinschaftsrechtlichen oder bilateralen Vereinbarungen;

18.

Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie für Entwürfe von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Luftreinhaltung und des Immissions-, Klima- und Bodenschutzes;

19.

Mitwirkung an der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Richtlinien und Entscheidungen der EG und Vorbereitung bei der Erfüllung innerstaatlicher Berichtspflichten, insbesondere Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte gemäß § 3, Vorbereitung der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 23 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Erstellung der Luftgüteberichte gemäß § 6 Abs. 2 Luftgüteberichtverordnung, BGBl. Nr. 678/1992, und der Tages-, Monats- und Jahresberichte gemäß Meßkonzept-Verordnung nach § 7 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung der Ozonberichte gemäß § 12 Ozongesetz;

20.

Entwicklung und Führung von Inventuren, Bilanzen, Katastern und Umweltinformationssystemen zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, der Umweltbelastungen und ihrer Ursachen, Ableitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsindikatoren;

21.

Entwicklung und Führung von Metainformationssystemen über Umweltdaten, insbesondere Führung des Umweltdatenkataloges gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und Dokumentation karsthydrologischer Arbeiten;

22.

Erstellung von Analysen und Bestandsaufnahmen der Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, insbesondere für den Bundesabfallwirtschaftsplan, Einrichtung und Führung abfallwirtschaftlicher Datenbanken, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, sowie Mitwirkung an den nationalen und internationalen Berichtspflichten in der Abfallwirtschaft;

23.

fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG;

24.

Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Messung von Luftschadstoffen und deren Auswertung gemäß Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, und IG-L sowie deren Verordnungen, Führung des Emmissionsdatenverbundes gemäß § 5 Ozongesetz und § 6 IG-L, Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung von Maßnahmenkatalogen gemäß § 10 IG-L, Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß § 24 IG-L;

25.

Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach den Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß §§ 15 und 17 des Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in diesen Angelegenheiten;

26.

Mitwirkung an den Aufgaben der Anmeldebehörde im Sinne der §§ 5 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997;

27.

Mitwirkung an der Vollziehung von § 16 ChemG 1996 gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und Führung des zentralen Registers gemäß §§ 54 und 55 ChemG 1996 sowie sonstiger Register von Stoffen und Zubereitungen;

28.

Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Fragen der Risikobewertung, des Sicherheitsdatenblattes sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Mitwirkung an Inspektionen von Prüfstellen gemäß dem GLP-Inspektionsprogramm;

29.

fachliche Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung gemäß § 37 Abs. 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1997, und zu Anträgen auf Freisetzung bzw. Inverkehrbringen von GVO gemäß Richtlinie 90/220/EWG sowie Mitwirkung in Angelegenheiten des § 87 Abs. 3 GTG, Mitarbeit im Komitee „Zuständige Behörde”, gemäß

Richtlinie 90/220/EWG, Mitwirkung an fachlichen Angelegenheiten betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System;

30.

Mitwirkung an Kontrollen im Rahmen der Vollzugskompetenzen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bereich des Chemikalienwesens und der Gentechnik;

31.

Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a;

32.

fachliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß § 5 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, Führung der UVP-Dokumentation gemäß § 43 Abs. 1 UVP-G;

33.

Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger Biozide im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, sowie der innerösterreichischen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG, Mitarbeit an EU-Wirkstoffprüfungen;

34.

Bereitstellung von Daten gemäß § 33e Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959, und Datenaustausch gemäß § 6 Abs. 3 Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

35.

Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Ermittlung von Emissionen, Immissionen und sonstigen Einflüssen auf den Zustand und die Entwicklung der Umwelt, insbesondere zur Wahrnehmung der Funktion und der Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß § 6 Abs. 1 lit. c;

36.

Entgegennahme von Anzeigen oder Beschwerden über Umweltbeeinträchtigungen oder Mißstände in der Umwelt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltkontrolle und/oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden;

37.

Erstellung von Berichten über Arbeitsergebnisse, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal der öffentlichen Umweltschutzverwaltung;

38.

Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in praxisbezogenen Fragen der chemischen Umweltanalytik, des Qualitätsmanagements in der Umweltanalytik sowie Vorhalten von Laborkapazität für Krisen und Notstandsfälle.

(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.

(4) Unbeschadet der Auskunftspflicht gemäß § 7 können andere Bundesminister und Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, das Umweltbundesamt im Rahmen eines durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt.

(5) Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

§ 7 UmweltKG


(1) Das Umweltbundesamt ist berechtigt, die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu erteilen; insbesondere ist das Umweltbundesamt berechtigt, zur Wahrnehmung der ihm in diesen Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Tätigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 6 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, personenbezogene Daten an die im § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz genannten Stellen zu übermitteln. Das Umweltbundesamt ist ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993.

(3) Zur Ausführung der dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt gesetzlich übertragenen Aufgaben ist ein Austausch von Einzeldaten zwischen dem Umweltbundesamt und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zulässig.

§ 8 UmweltKG


(1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und genutzte Vermögen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum des Umweltbundesamtes über.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 5 Abs. 5 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(3) Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven enthält, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer, der aus der Personengruppe des § 25 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, auszuwählen ist, auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen. Der bestätigende Prüfbericht gilt als Gründungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 5 AktG und ist unter Anschluß der Eröffnungsbilanz zum Firmenbuch einzureichen. Die Einreichung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, vom Firmenbuchgericht zu veröffentlichen.

(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Umweltbundesamtes sind unter Anwendung der §§ 268 bis 283 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

(5) Das Umweltbundesamt hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß des Umweltbundesamtes dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(6) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c ist unzulässig.

§ 9 UmweltKG


Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 10 UmweltKG


(1) Die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen auf die Entwicklung des Umweltschutzes sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Das Umweltbundesamt hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die in § 6 genannten Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Die Geschäftsführung hat spätestens bis zum 1. Juli 1999 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere die vom Umweltbundesamt angestrebten Unternehmensziele, die von ihm verfolgten Strategien, die dem Umweltbundesamt zugrundeliegende Organisation, einen Investitionsplan, einen Personalplan, Planbilanzen und einen Wirtschafts- und Finanzplan für die nächsten drei Jahre zu enthalten. Das Unternehmenskonzept, insbesondere der Investitionsplan, der Personalplan, die Planbilanzen und der Wirtschafts- und Finanzplan, ist jährlich fortzuschreiben und dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Wesentliche Änderungen des Unternehmenskonzepts sind dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Unbeschadet des § 12 Abs. 4 hat die Geschäftsführung jährlich ein Arbeitsprogramm dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Programm hat insbesondere die von dem Umweltbundesamt für das folgende Jahr vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele sowie die für die Erreichung dieser Vorgaben vorgesehenen Mittel zu enthalten.

(4) Die Geschäftsführung hat weiters für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Errichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(5) Unbeschadet der Berichtspflicht gemäß dem GmbH-Gesetz hat die Geschäftsführung über ihre Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c, insoweit für diese Tätigkeiten Mitteln gemäß § 11 Abs. 2 und 3 aufzuwenden sind, den Mitgliedern des Aufsichtsrates auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführung hat jederzeit dem Nationalrat als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen.

§ 11 UmweltKG


  1. (1)Absatz einsDie Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch
    1. a)Litera aZuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;
    2. b)Litera bfreiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
    3. c)Litera csonstige Zuwendungen;
    4. d)Litera dProjektfinanzierung gemäß § 6 Abs. 3 und 4;Projektfinanzierung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4;
    5. e)Litera eEinnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz 2, unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Absatz 2, abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ALSAG bedeckt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zuwendungen gemäß dem Abs. 2 hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.Die Zuwendungen gemäß dem Absatz 2, hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

§ 12 UmweltKG


(1) Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch diese Geschäftsführer gemeinsam, oder im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten.

(2) Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.

(3) Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon

a)

vier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

b)

zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und

c)

zwei Mitglieder von der innerbetrieblichen Interessenvertretung des Umweltbundesamtes

zu nominieren sind.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.

§ 13 UmweltKG


Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzugeben. Das Umweltbundesamt ist von seiner Geschäftsführung zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

III. Abschnitt

§ 14 UmweltKG


(1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1998 dem Personalstand des Umweltbundesamtes angehören, sind ab 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.

(2) Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie können durch Dienstgebererklärung bis längstens 1. Jänner 2000 dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen. Sie sind ab dem in der Dienstgebererklärung festgelegten Wirksamkeitszeitpunkt Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird.

(3) Beamte des Umweltbundesamtes, die am 31. Dezember 1998 einem der Arbeitsbereiche des Umweltbundesamtes angehören, werden mit 1. Jänner 1999 in das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gebunden.

(4) Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen, können bis längstens 1. Jänner 2000 mit Bescheid dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Den in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten bleiben die am 1. Jänner 1999 bzw. unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehungen in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt.

(6) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, den Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Umweltbundesamt oder zu einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(7) Für die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten hat das Umweltbundesamt oder eine Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Bedienstete, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und der § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die Rechte des Dienstgebers im Sinn des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahr.

(9) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 6 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1998 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückung und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das Umweltbundesamt über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, werden von dem Umweltbundesamt übernommen.

(12) Für die Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Dienstzeit die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.

(13) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

§ 15 UmweltKG


Das Umweltbundesamt ist als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

§ 16 UmweltKG


Dem nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, gewählten Dienststellenausschuß des Umweltbundesamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1999 die Funktion des Betriebsrates des Umweltbundesamtes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung des Umweltbundesamtes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie an.

IV. Abschnitt

§ 17 UmweltKG


(1) Der am 31. Dezember 1998 bestellte Direktor des Umweltbundesamtes ist bis zum 31. März 2005 einer der Geschäftsführer des Umweltbundesamtes.

(2) Wird in einem Bundesgesetz der Ausdruck „Umweltbundesamt“ verwendet, so ist darunter die „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Umweltkontrollbericht (§ 3) erstmals mit 1. Juli 2001 dem Nationalrat vorzulegen.

§ 18 UmweltKG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 127/1985, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 19 UmweltKG


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 20 UmweltKG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 der sachlich zuständige Bundesminister,

3.

hinsichtlich § 6 Abs. 4 der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

4.

hinsichtlich der §§ 5, 8 Abs. 2 bis 6, 9, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 lit. b der Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch nimmt,

8.

hinsichtlich der §§ 12 Abs. 4, 14, soweit Arbeitsrecht berührt ist, und 15 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

9.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

§ 21 UmweltKG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1985,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1999, tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 6 Abs. 2 Z 22 und 23 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 22 und 23 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Umweltkontrollgesetz (UmweltKG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 152/1998 idF BGBl. I Nr. 164/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 1206 AB 1328 S. 134. BR: AB 5766 S. 643.)

Änderung

BGBl. I Nr. 138/1999 (NR: GP XX IA 1086/A AB 1976 S. 176. BR: AB 6006 S. 656.)

BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 64/2002 (NR: GP XXI AB 994 S. 94. BR: AB 6580 S. 685.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

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