Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (Paragraph eins,) vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.Der Umweltkontrollbericht (Absatz eins,) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 UmweltKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 UmweltKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 UmweltKG