§ 3 UmweltKG

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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