§ 3 UmweltKG Umweltkontrollbericht

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 UmweltKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 UmweltKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 UmweltKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 UmweltKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 UmweltKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 UmweltKG
§ 4 UmweltKG