§ 20 UmweltKG

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 der sachlich zuständige Bundesminister,

3.

hinsichtlich § 6 Abs. 4 der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

4.

hinsichtlich der §§ 5, 8 Abs. 2 bis 6, 9, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 lit. b der Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch nimmt,

8.

hinsichtlich der §§ 12 Abs. 4, 14, soweit Arbeitsrecht berührt ist, und 15 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

9.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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