§ 20 UmweltKG Vollziehung

UmweltKG - Umweltkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 4 Abs. 1 der sachlich zuständige Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, der sachlich zuständige Bundesminister,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 6 Abs. 4 der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4, der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 5, 8 Abs. 2 bis 6, 9, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 5,, 8 Absatz 2 bis 6, 9, 12 und 13 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 8 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 lit. b der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 und 11 Absatz eins, Litera b, der Bundesminister für Finanzen,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 11 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch nimmt,hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. der sachlich zuständige Bundesminister, der die Tätigkeit des Umweltbundesamtes in Anspruch nimmt,
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 12 Abs. 4, 14, soweit Arbeitsrecht berührt ist, und 15 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 4,, 14, soweit Arbeitsrecht berührt ist, und 15 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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