§ 31 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
§ 31.Paragraph 31,

Eine Förderung setzt voraus, daß

  1. 2.Ziffer 2Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  2. 3.Ziffer 3Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
  3. 4.Ziffer 4bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  4. 5.Ziffer 5bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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