§ 31 UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Eine Förderung setzt voraus, daß

1.

die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;

2.

Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3.

Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4.

bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5.

bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.2024
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