2.Ziffer 2Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
3.Ziffer 3Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
4.Ziffer 4bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
5.Ziffer 5bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 UFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 UFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 UFG