Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung und -sicherung dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
In Kraft seit 27.03.2002 bis 31.12.2024
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