§ 33a UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Paragraph 33 a,

Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind Paragraphen 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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