§ 39 UFG Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dassDie Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;das Projekt die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, festgelegten Kriterien erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
    3. 3.Ziffer 3das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
    5. 5.Ziffer 5die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
    6. 6.Ziffer 6die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.
  2. (2)Absatz 2Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JIoder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.Die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JIoder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.Wird ein Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß Paragraph 43, widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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