Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz eins„Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.„Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage römisch eins des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,.
(2)Absatz 2„Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage I des Rahmenübereinkommens angehört.„Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage römisch eins des Rahmenübereinkommens angehört.
(3)Absatz 3Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.
(4)Absatz 4Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem österreichischen JI/CDM-Programm die Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.
In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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