1.Ziffer einsDekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
2.Ziffer 2Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
3.Ziffer 3Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
4.Ziffer 4Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
5.Ziffer 5die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
6.Ziffer 6Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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