§ 25 UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdurch die zu fördernde Maßnahme ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
    2. 1a.Ziffer eins a– soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c gefördert werden soll –– soweit eine Investition gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gefördert werden soll –
      1. a)Litera adas Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 161/2021 bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2021, bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,
      2. b)Litera bdem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten unddem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten und
      3. c)Litera cab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahmen des Investitionsvorhabens im Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem mindestens 50 vH erneuerbare Energien, 50 vH Abwärme, 75 vH Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 vH einer Kombination dieser Energien zur Versorgung mit Wärme oder Kälte genutzt werden oder durch das Investitionsvorhaben ein Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem erfolgt, das diese Kriterien erfüllt;
      4. d)Litera ddurch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;
    3. 2.Ziffer 2die Durchführung der Maßnahmen von dazu befugten Personen oder Unternehmen erfolgt und
    4. 3.Ziffer 3soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b zulasten der zusätzlichen Bundesmittel für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,soweit eine Förderung im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und Ziffer eins b, zulasten der zusätzlichen Bundesmittel für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,
      1. a)Litera adie Verwendung der Mittel zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben sichergestellt ist und
      2. b)Litera bdie Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission zu erstellen sind, wobei bei der Erstellung von Förderungsprogrammen, die konkrete Projekte für begünstigte Haushalte beinhalten, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen ist,die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die nach vorheriger Befassung der gemäß Paragraph 28, eingerichteten Kommission zu erstellen sind, wobei bei der Erstellung von Förderungsprogrammen, die konkrete Projekte für begünstigte Haushalte beinhalten, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu befassen ist,
    5. 4.Ziffer 4soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen
      1. a)Litera adie Maßnahmen im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien eingereicht wurden,
      2. b)Litera bdie formalen und inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne der Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Förderungsrichtlinien, der beihilfenrechtlichen Vorgaben und der Ausschreibungskriterien von der Abwicklungsstelle (Förderungsfähigkeit) geprüft wurden,
      3. c)Litera cdie Maßnahmen einer Bewertung durch eine Jury von Fachexpertinnen und Fachexperten („Jury“) im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Förderung unterzogen wurden, wobei die Jury aus zwei unabhängigen und wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Klimatologie und Energiewirtschaft, zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaftswissenschaft sowie zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der technischen Wissenschaften zu bestehen hat, und die Auswahl der Mitglieder der Jury auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen hat, sowie
      4. d)Litera ddie Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß § 24 Abs. 2 bei industriellen Anlagen für Tätigkeiten der im Anhang genannten Sektoren oder Teilsektoren führen.die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, bei industriellen Anlagen für Tätigkeiten der im Anhang genannten Sektoren oder Teilsektoren führen.
      Sollen ausschließlich Investitionen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gefördert werden, kann die Förderung unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen gemäß lit. a bis lit. d gewährt werden, ohne dass eine Ausschreibung erfolgt, soweit dem beihilfenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.Sollen ausschließlich Investitionen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, gefördert werden, kann die Förderung unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen gemäß Litera a bis Litera d, gewährt werden, ohne dass eine Ausschreibung erfolgt, soweit dem beihilfenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
  3. (3)Absatz 3Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

    (Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung : Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.2023
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