§ 25 UFG Besondere Förderungsvoraussetzungen

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.2023
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