Der Anbieter hat sich bei Anbotslegung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Abwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 46 betraute Abwicklungsstelle darüber zu informieren, ob für das Projekt Unterstützungsleistungen österreichischer oder ausländischer Institutionen, wie Förderungen oder Garantien, beantragt oder gewährt werden. Dies ist auch der Kommission gemäß § 45 mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der Abwicklung dieser finanziellen Unterstützung betrauten Institutionen über den beabsichtigten oder erfolgten Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.
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