§ 32 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
§ 32.Paragraph 32,

Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen. Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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