§ 32 UFG Förderungswerber

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;

2.

einem Abfallverband;

3.

einem Land;

4.

dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;

6.

dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

7.

Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.2024
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