§ 26 UFG Förderungswerber

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsAnsuchen können gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einssoweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,soweit eine Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und Ziffer eins b, für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,
      1. a)Litera avon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, odervon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;
    2. 2.Ziffer 2soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3,) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, betreiben;
    3. 3.Ziffer 3in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.
  2. (2)Absatz 2Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.Werden Unterlagen gemäß Paragraphen 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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