Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
1.Ziffer einsdie umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
2.Ziffer 2– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 UFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 UFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 UFG