§ 27 UFG Förderungsausmaß

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
    1. 1.Ziffer einsdie umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
    2. 2.Ziffer 2– sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
    nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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