§ 24 UFG Förderungsgegenstand

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsEs können gefördert werden
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen
      1. a)Litera azum effizienten Einsatz von Energie,
      2. b)Litera bzur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
      3. c)Litera czum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
      4. d)Litera dzur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
      5. e)Litera ezur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
    2. 2.Ziffer 2Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    3. 3.Ziffer 3Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 22 Z 22, BGBl. I Nr. 152/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,)
    1. 5.Ziffer 5Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    2. 6.Ziffer 6öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Ziffer eins bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
    3. 7.Ziffer 7immaterielle Leistungen, das sind
      1. a)Litera aPlanungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, undPlanungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
      2. b)Litera bBeratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung,Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung,
      und
    4. 8.Ziffer 8laufende Kosten
      1. a)Litera aim Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Z 1, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oderim Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Ziffer eins,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
      2. b)Litera bim Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1 lit. d, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins, Litera d,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden.Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, gefördert werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 17.04.2024
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