Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (Paragraph 13,) mitzuwirken.
(2)Absatz 2Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und je ein Vertreter der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.
(3)Absatz 3Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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