Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs 2 des Oö. Landesgesetzes vom 8. 7. 1977 über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), wiederverlautbart in LGBl 1983/66, eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit der ihr vom Land Oberösterreich als Dienstgeber übertragenen Aufgabe der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschu... mehr lesen...
Norm: oö LKUFG §19oö LKUFG §29B-VG Art15 Abs9
Rechtssatz: Rückforderungsansprüche der oberösterreichischen Landes-Kranken- und Unfallfürsorge für zu Unrecht erbrachte Leistungen sind abschließend in den §§ 19 bzw 29 oö LKUFG, LGBl 1983/66, geregelt; diese Regelungen sind im Sinne des Art 15 Abs 9 B-VG rechtstechnisch unerlässlich und verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verdrängen auch Ansprüche nach §§ 1041, 1431 ff ABGB. ... mehr lesen...