§ 10 UbG Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Abteilungsleiter hat die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Zur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, hat er in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die betroffene Person muss aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.Der Abteilungsleiter hat die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Zur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, hat er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die betroffene Person muss aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Patienten ehestens über die Gründe der Unterbringung zu unterrichten. Er hat von der Unterbringung unverzüglich den Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson sowie einen Angehörigen, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, oder die Einrichtung, die ihn umfassend betreut, zu verständigen. Der Verständigung des Vertreters ist eine Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Abs. 1 anzuschließen.Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Patienten ehestens über die Gründe der Unterbringung zu unterrichten. Er hat von der Unterbringung unverzüglich den Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson sowie einen Angehörigen, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, oder die Einrichtung, die ihn umfassend betreut, zu verständigen. Der Verständigung des Vertreters ist eine Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz eins, anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Verlangt dies der Patient, sein Vertreter oder der Abteilungsleiter, so hat ein weiterer Facharzt den Patienten spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen, es sei denn, dass die Anhörung (§ 19) bereits stattgefunden hat oder die Unterbringung bereits aufgehoben worden ist (§ 32); auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Patienten hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung nach dem zweiten ärztlichen Zeugnis nicht (mehr) vor, so ist die Unterbringung sogleich aufzuheben. Eine maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses ist dem Vertreter unverzüglich zu übermitteln. Der Samstag gilt nicht als Werktag.Verlangt dies der Patient, sein Vertreter oder der Abteilungsleiter, so hat ein weiterer Facharzt den Patienten spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen, es sei denn, dass die Anhörung (Paragraph 19,) bereits stattgefunden hat oder die Unterbringung bereits aufgehoben worden ist (Paragraph 32,); auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Patienten hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung nach dem zweiten ärztlichen Zeugnis nicht (mehr) vor, so ist die Unterbringung sogleich aufzuheben. Eine maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses ist dem Vertreter unverzüglich zu übermitteln. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
  4. (4)Absatz 4Das Ergebnis der Untersuchungen ist in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. Die ärztlichen Zeugnisse sind der Dokumentation in maschinschriftlicher Ausfertigung anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Wird die betroffene Person nicht aufgenommen, so hat sich der Abteilungsleiter nachweislich um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung derselben zu bemühen, soweit er eine solche für erforderlich hält.
  6. (6)Absatz 6Der Abteilungsleiter hat vom Umstand, dass die betroffene Person nicht aufgenommen wird, ihren Vertreter und eine von ihr namhaft gemachte Person zu verständigen. Im Fall eines Erwachsenenvertreters ist dieser unabhängig von seinem Wirkungsbereich zu verständigen, es sei denn die betroffene Person ist schon umfassend betreut. Wenn die betroffene Person nach entsprechender Belehrung nicht widerspricht, hat der Abteilungsleiter einen Angehörigen, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder für sie sorgt, oder die Einrichtung, die sie umfassend betreut, zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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