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§ 11 UbG (Unterbringungsgesetz) - JUSLINE Österreich
§ 11 UbG
UbG - Unterbringungsgesetz
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merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 10
ist auch anzuwenden, wenn
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
0
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Entscheidungen zu § 11 UbG
Entscheidungen zu § 11 UbG
Entscheidungen des OGH
(09/1905)
2
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
17
Entscheidungen des UVS
(01/1991)
2
0
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Inhaltsverzeichnis UbG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 1 UbG Schutz der Persönlichkeitsrechte
§ 2 UbG Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3 UbG Voraussetzungen der Unterbringung
§ 4 UbG Verlangen
§ 5 UbG (weggefallen)
§ 6 UbG Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
§ 7 UbG Dauer der Unterbringung auf Verlangen
§ 8 UbG Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
§ 9 UbG Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 10 UbG Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
§ 11 UbG
§ 12 UbG Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren
§ 13 UbG Vertretung des Patienten
§ 14 UbG
§ 15 UbG
§ 16 UbG
§ 16a UbG Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson
§ 17 UbG Verständigung des Gerichtes
§ 18 UbG Gegenstand des Verfahrens
§ 19 UbG Anhörung des Patienten
§ 20 UbG
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 UbG
§ 12 UbG
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