§ 17 UbG Verständigung des Gerichtes

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. Ein gemäß § 10 Abs. 3 erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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