Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsZur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt. Dies gilt auch bei Patienten, hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist.
(2)Absatz 2Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, anzuwenden. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Patienten ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, anzuwenden. Paragraph 116 a, Absatz eins,, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Patienten ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 UbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 UbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 UbG