§ 16a UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Patient hat das Recht, dem Abteilungsleiter jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Diese hat die Aufgabe, den Patienten in seiner Meinungsbildung zu unterstützen; Vertretungsbefugnisse kommen ihr nicht zu.

(2) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient über sein Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson möglichst frühzeitig und nachweislich informiert wird

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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