Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 UbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 UbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 UbG