§ 7 UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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