§ 3 UbG Voraussetzungen der Unterbringung

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

  1. 1.Ziffer einsan einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
  2. 2.Ziffer 2nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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