§ 8a TSchG Verkaufsverbot von Tieren

Tierschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2024

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:

1.

im Rahmen einereines gemäß §§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1 genehmigten Haltungbewilligten Tierheims, oder

2.

durch Züchter, dieim Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 4 1 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sindbewilligten Haltung, oder

3.

im Rahmendurch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder zum Zweckdie von der Land- und Forstwirtschaft bzw. von inMeldepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 § 31 Abs. 4 genannten Tierendurch Verordnung ausgenommen sind, oder

4.

zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder

45.

die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2022

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:

1.

im Rahmen einereines gemäß §§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1 genehmigten Haltungbewilligten Tierheims, oder

2.

durch Züchter, dieim Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 4 1 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sindbewilligten Haltung, oder

3.

im Rahmendurch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder zum Zweckdie von der Land- und Forstwirtschaft bzw. von inMeldepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 § 31 Abs. 4 genannten Tierendurch Verordnung ausgenommen sind, oder

4.

zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder

45.

die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten