§ 1 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, nicht berührt.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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