Soweit die §§ 46 bis 50 nicht anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen, die in Österreich
a) | 1. eine gesetzlich geregelte Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Sozialbetreuungsberufe entspricht, oder | |||||||||
2. | eine andere als in den §§ 46 bis 50 genannte gesetzlich oder durch ein nach dem Privatschulgesetz genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut geregelte Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin, zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin, zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin | |||||||||
und gegebenenfalls | ||||||||||
b) | eine daran anknüpfende ergänzende Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes erfolgreich absolviert haben, | |||||||||
in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 2, als einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen. |
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