§ 49 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Personen, die in Österreich

a)

eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 9. Oktober 1998, Zl. 21 635/2-III/A/4/98, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 111/1998, entspricht, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BA“ führen.

(2) Personen, die in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BB“ führen, sobald sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich absolviert haben.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 TSBBG
§ 50 TSBBG