(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der Heimhilfe tätig waren, dürfen abweichend vom § 5 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ führen.
(2) Ab dem 1. Juli 2009 dürfen die im Abs. 1 genannten Personen die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ nur führen, wenn sie die nach § 15 Abs. 1 erforderliche fachliche Eignung nachweisen.
(3) Absolvieren die im Abs. 1 genannten Personen den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin (§ 19), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
a) | eine von ihnen in Österreich erfolgreich absolvierte, gesetzlich geregelte Ausbildung in der Heimhilfe, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a-BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht, und | |||||||||
b) | ihre bisherige berufliche Tätigkeit in der Heimhilfe in sinngemäßer Anwendung des § 41 anzurechnen. |
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