§ 46 TSBBG Heimhelfer und Heimhelferinnen

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der Heimhilfe tätig waren, dürfen abweichend vom § 5 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ führen.

(2) Ab dem 1. Juli 2009 dürfen die im Abs. 1 genannten Personen die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ nur führen, wenn sie die nach § 15 Abs. 1 erforderliche fachliche Eignung nachweisen.

(3) Absolvieren die im Abs. 1 genannten Personen den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin (§ 19), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

a)

eine von ihnen in Österreich erfolgreich absolvierte, gesetzlich geregelte Ausbildung in der Heimhilfe, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a-BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht, und

b)

ihre bisherige berufliche Tätigkeit in der Heimhilfe in sinngemäßer Anwendung des § 41 anzurechnen.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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