§ 45 TSBBG Verpflichtung zur Fortbildung

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben

a)

zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialbetreuung und

b)

zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:

a)

für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren,

b)

für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,

c)

für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren.

(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,

a)

deren Inhalt den im Abs. 1 festgelegten Fortbildungszielen entspricht und

b)

deren Besuch dazu beiträgt, dass Angehörige des betreffenden Sozialbetreuungsberufes die ihnen bei der Ausübung dieses Berufes obliegenden Aufgaben besser erfüllen können.

(4) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinn des Abs. 3 nachzuweisen.

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 TSBBG
§ 46 TSBBG