(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben
a) | zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialbetreuung und | |||||||||
b) | zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren. |
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
a) | für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren, | |||||||||
b) | für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren, | |||||||||
c) | für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren. |
(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,
a) | deren Inhalt den im Abs. 1 festgelegten Fortbildungszielen entspricht und | |||||||||
b) | deren Besuch dazu beiträgt, dass Angehörige des betreffenden Sozialbetreuungsberufes die ihnen bei der Ausübung dieses Berufes obliegenden Aufgaben besser erfüllen können. |
(4) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinn des Abs. 3 nachzuweisen.
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