(1) Der Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (§ 48 Abs. 1) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst
a) | eine ergänzende theoretische Ausbildung im Umfang von 470 Unterrichtseinheiten in jenen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), die weder von der Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin noch vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV abgedeckt werden, und | |||||||||
b) | eine ergänzende praktische Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist, wobei der Leiter des Aufschulungslehrganges eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden auf die ergänzende praktische Ausbildung anzurechnen hat. |
(2) Der Aufschulungslehrgang für Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer (§ 48 Abs. 4) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst
a) | eine ergänzende theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Unterrichtseinheiten in jenen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA (§ 20), die von der Ausbildung zum Pflegehelfer bzw. zur Pflegehelferin mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer nicht abgedeckt wurden, und | |||||||||
b) | eine ergänzende praktische Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist, wobei der Leiter des Aufschulungslehrganges eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Behindertenarbeit in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden auf die ergänzende praktische Ausbildung anzurechnen hat. |
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