§ 48 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Personen, die in Österreich

a)

die zweisemestrige Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2008, mit Bescheid genehmigt wurde, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.

(2) Personen, die

a)

in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin,

b)

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV und

c)

den Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 oder einen diesem gleichwertigen Aufschulungslehrgang nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes

erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BB“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BB aufgenommen werden.

(3) Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

a)

ihre Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin und

b)

bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des § 41 anzurechnen.

(4) Personen, die

a)

am Gesundheitspädagogischen Zentrum des Landes Tirol im Zeitraum zwischen September 1997 und Dezember 2006 die zweijährige Ausbildung zum Pflegehelfer bzw. zur Pflegehelferin mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer im Ausmaß von 1.100 Stunden theoretischer Ausbildung und 800 Stunden praktischer Ausbildung und

b)

den Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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