§ 39 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

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