(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:
a) | Rinder (Kälber), Fohlen, Schweine | 21 Euro |
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b) | Schafe | 8 Euro |
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c) | Ziegen | 8 Euro |
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d) | Kleintiere bis 20 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel) | 7 Euro |
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(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 35 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
(4) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(5) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
(6) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
a) | in den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten; | |||||||||
b) | in den Fällen des Abs. 5 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten. |
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021
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