(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung sind der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 entfällt, wenn
a) | der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammelstelle abliefert, oder | |||||||||
b) | eine schriftliche Vereinbarung mit einem zugelassenen Betrieb gemäß § 10 Abs. 2 TMG abgeschlossen wurde. |
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