(1) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen tierischer Nebenprodukte dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß § 4 Abs. 2.
(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte zu treffen.
(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühlsammelstelle zu überwachen.
(4) Der Transport zur Kühlsammelstelle richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.
(5) In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.
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