§ 1 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Diese Verordnung gilt für die in Vorarlberg anfallenden und nach § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit sie nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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