§ 11 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Seuchenvorsorge
Paragraph 11 *,)
Seuchenvorsorge

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro Einwohner und 1,36 Euro pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 14, Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro Einwohner und 1,36 Euro pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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