§ 2 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;

c)

zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb;

d)

Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG);

e)

Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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