(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kühl so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(2) Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen, wobei der Aufstellungsort so zu wählen ist, dass die Sammelbehälter von zugelassenen Betrieben jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Reinigung der Sammelbehälter richtet sich nach § 3 Abs. 1 bis 3 Tiermaterialien-Verordnung.
(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit gemäß § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.
(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
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