§ 12 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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