Gesamte Rechtsvorschrift TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

TNPVO
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Stand der Gesetzesgebung: 19.12.2024

§ 1 TNPVO


Diese Verordnung gilt für die in Vorarlberg anfallenden und nach § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit sie nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.

§ 2 TNPVO


Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;

c)

zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb;

d)

Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG);

e)

Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.

§ 3 TNPVO


(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung sind der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 entfällt, wenn

a)

der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammelstelle abliefert, oder

b)

eine schriftliche Vereinbarung mit einem zugelassenen Betrieb gemäß § 10 Abs. 2 TMG abgeschlossen wurde.

§ 4 TNPVO


(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kühl so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(2) Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen, wobei der Aufstellungsort so zu wählen ist, dass die Sammelbehälter von zugelassenen Betrieben jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Reinigung der Sammelbehälter richtet sich nach § 3 Abs. 1 bis 3 Tiermaterialien-Verordnung.

(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit gemäß § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.

(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.

§ 5 TNPVO


(1) Die Gemeinden können im Einvernehmen mit zugelassenen Betrieben zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte bis zu deren Abholung an geeigneten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die näheren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem zugelassenen Betrieb zu schließenden schriftlichen Vereinbarung getroffen.

(2) Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt.

§ 6 TNPVO


(1) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen tierischer Nebenprodukte dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß § 4 Abs. 2.

(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte zu treffen.

(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühlsammelstelle zu überwachen.

(4) Der Transport zur Kühlsammelstelle richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.

§ 7 TNPVO


(1) Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat

a)

dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oder

b)

die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und keine Kühlsammelstelle eingerichtet ist, unverzüglich selbst an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt

a)

in den Fällen des § 10 Abs. 2 TMG nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen zugelassenen Betrieb, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde und

b)

bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde.

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Der Transport richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Enthalten tierische Nebenprodukte Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die tierischen Nebenprodukte aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungsorgan, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt, durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

§ 8 TNPVO



Entgelt für Falltiere
Paragraph 8 *,)
Entgelt für Falltiere
  1. (1)Absatz einsFür die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 35 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 35 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:
    1. a)Litera aRinder (Kälber), Pferde (Fohlen), Schweine…………………………......25 Euro
    2. b)Litera bSchafe, Ziegen…………………………………………………………....10 Euro
    3. c)Litera cKleintiere von 5 bis 25 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)………...….8 Euro
    4. d)Litera dKleintiere mit weniger als 5 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel).……...2 Euro.
  3. (3)Absatz 3Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 45 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Absatz eins, genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 45 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4In den Beträgen nach Abs. 1 bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.In den Beträgen nach Absatz eins bis 3 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von
    1. a)Litera ain den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;in den Fällen der Absatz eins und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;
    2. b)Litera bin den Fällen des Abs. 5 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.in den Fällen des Absatz 5, 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

§ 9 TNPVO


Alle zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des § 4 TMG.

§ 10 TNPVO



Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
Paragraph 10 *,)
Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 206 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 63 Euro, in allen anderen Fällen 104 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

§ 11 TNPVO



Seuchenvorsorge
Paragraph 11 *,)
Seuchenvorsorge

Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro Einwohner und 1,36 Euro pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 14, Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 11 Cent pro Einwohner und 1,36 Euro pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

§ 12 TNPVO



Schlussbestimmungen
Paragraph 12 *,)
Schlussbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 78/2024, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

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