Gesamte Rechtsvorschrift TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

TNPVO
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Stand der Gesetzesgebung: 19.12.2024

§ 1 TNPVO


Diese Verordnung gilt für die in Vorarlberg anfallenden und nach § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit sie nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.

§ 2 TNPVO


Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;

c)

zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb;

d)

Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG);

e)

Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.

§ 3 TNPVO


(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem zugelassenen Betrieb zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer). In dieser Meldung sind der Name und die Anschrift des Erzeugers bzw. Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 entfällt, wenn

a)

der Erzeuger bzw. der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb oder bei einer Kühlsammelstelle abliefert, oder

b)

eine schriftliche Vereinbarung mit einem zugelassenen Betrieb gemäß § 10 Abs. 2 TMG abgeschlossen wurde.

§ 4 TNPVO


(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kühl so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(2) Erzeuger bzw. Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen, wobei der Aufstellungsort so zu wählen ist, dass die Sammelbehälter von zugelassenen Betrieben jederzeit ungehindert entleert werden können. Die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Reinigung der Sammelbehälter richtet sich nach § 3 Abs. 1 bis 3 Tiermaterialien-Verordnung.

(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die zugelassenen Betriebe verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit gemäß § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.

(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.

§ 5 TNPVO


(1) Die Gemeinden können im Einvernehmen mit zugelassenen Betrieben zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte bis zu deren Abholung an geeigneten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die näheren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem zugelassenen Betrieb zu schließenden schriftlichen Vereinbarung getroffen.

(2) Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt.

§ 6 TNPVO


(1) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle anfallenden Kleinmengen tierischer Nebenprodukte dort abzuliefern. Davon ausgenommen sind tierische Nebenprodukte von Erzeugern bzw. Verwahrern gemäß § 4 Abs. 2.

(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte zu treffen.

(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Kühlsammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Kühlsammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung von der Kühlsammelstelle zu überwachen.

(4) Der Transport zur Kühlsammelstelle richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) In die gemäß § 4 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in Kühlsammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden.

§ 7 TNPVO


(1) Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat

a)

dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oder

b)

die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und keine Kühlsammelstelle eingerichtet ist, unverzüglich selbst an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt

a)

in den Fällen des § 10 Abs. 2 TMG nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen zugelassenen Betrieb, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde und

b)

bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde.

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Der Transport richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Enthalten tierische Nebenprodukte Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die tierischen Nebenprodukte aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungsorgan, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt, durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

§ 9 TNPVO


Alle zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des § 4 TMG.

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung (TNPVO) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes über die Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie Übernahme tierischer Nebenprodukte

StF: LGBl.Nr. 24/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988 und BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:

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