(1) Die Gemeinden können im Einvernehmen mit zugelassenen Betrieben zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte bis zu deren Abholung an geeigneten Orten Kühlsammelstellen einrichten. Die näheren Regelungen werden in einer zwischen der Standortgemeinde und dem zugelassenen Betrieb zu schließenden schriftlichen Vereinbarung getroffen.
(2) Der Einzugsbereich von Kühlsammelstellen wird nach Anhörung der jeweiligen Gemeinden vom Landeshauptmann mit Verordnung festgelegt.
0 Kommentare zu § 5 TNPVO