§ 10 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
Paragraph 10 *,)
Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung beträgt 206 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 63 Euro, in allen anderen Fällen 104 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021, 78/2024

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TNPVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TNPVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TNPVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TNPVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TNPVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TNPVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 TNPVO
§ 11 TNPVO