(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Abs. 1 genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nicht
a) | im Fall des § 25 zweiter Satz und | |||||||||
b) | über sonstige, bestimmte Lehrerinnen oder Lehrer bzw. Bewerberinnen oder Bewerber betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen. |
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