(1) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und zur Kontaktfrau bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Tätigkeit neben den Dienstpflichten auszuüben. Ihnen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit dem nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der (dem) Vorgesetzten mitzuteilen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Weiters darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Den im Abs. 1 genannten Personen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ermöglichen.
0 Kommentare zu § 24 TLDHG 2014