(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:
a) | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
b) | während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und | |||||||||
c) | während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten. |
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden:
a) | mit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
c) | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
d) | durch Verzicht, | |||||||||
e) | für Kontaktfrauen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist. |
(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.
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