§ 13 TLDHG 2014 Persönliche Voraussetzungen, Unvereinbarkeit

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.

(2) Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die vom Landesschulratvon der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.

(2) Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

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